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Die Vorzüge der Kommunikation mit einem Smartphone möchte wohl niemand mehr missen. Während zahlreiche Unternehmen ihren Mitarbeitern bereits digitale Assistenten zur Verfügung stellen, hinkt das Gesundheitswesen weit hinterher. Spätestens seit der DSGVO sollten sich die Verantwortlichen in der Pflicht zu schnellem Handeln sehen.

Dass neue Technologie nicht nur Chancen, sondern auch Risiken in sich birgt, wird momentan nirgends deutlicher als am Beispiel der Sozialen Medien. Man ist immer und überall erreichbar und ständig mit seinen Freunden vernetzt. Informationen sind mithilfe von Suchmaschinen binnen weniger Sekunden eingeholt: Wo kann ich gut essen, was kostet eine neue Hose oder wo gibt es den Urlaubsflug am billigsten? Bereitwillig werden den Betreibern Daten und Informationen preisgegeben.Im geschäftlichen Umfeld wurde dem allzu lockeren Umgang mit Daten durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Einhalt geboten und die Unternehmen mussten dazu übergehen, mit Kundendaten nicht nur vorsichtig umzugehen, sondern auch Möglichkeiten schaffen, auf Wunsch ganze Datensätze aus dem System zu entfernen und Datensicherheitskonzepte einzuführen.

Mangelndes Bewusstsein für Datenschutz

Annehmlichkeiten, die in privatem Umfeld gang und gäbe sind, können nicht ohne weiteres ins berufliche Umfeld übertragen werden. Doch das scheint nicht nur vielen Anwendern, sondern auch den Verantwortlichen vor Ort immer noch nicht ganz bewusst zu sein. Während im privaten Umfeld Whats-App mit Kurztexten und der Möglichkeit Bilder zu versenden fast allgegenwärtig ist, hat die App im Beruf nichts zu suchen. Dabei entspricht nicht nur die Übertragung der Nachrichten nicht den gängigen Datenschutzvorschriften, sondern auch die Weitergabe der Informationen an kooperierende Unternehmen, ist im professionellen Umfeld nicht hinzunehmen.Ein Umstand, der entweder vielen wirklich nicht bewusst ist oder selbst von Praxis- bzw. Klinikbetreibern stillschweigend hingenommen wird, da man Investitionen in sichere IT-Lösungen scheut. Kaum eine Praxis oder Klinik, die ihre Mitarbeiter mit Smartphones und Tablets ausstattet, um den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Es wird vielmehr toleriert, eigene Systeme zu verwenden und Bilder und Befunde per Social-Media mit Kollegen zu teilen.

Verordnungen fordern Konformität

Aber nicht nur die DSGVO steht der blauäugigen Verwendung privater Lösungen entgegen. Die Anwendung technischer Systeme in der Radiologie hat sich ebenfalls an Normen und Richtlinien zu orientieren. Ende der 1980er begann der Gesetzgeber mit der Röntgenverordnung das Qualitätswesen in der Radiologie zu konsolidieren und zu optimieren. 2018 erhielt der Strahlenschutz vom Gesetzgeber in Form eines Strahlenschutzgesetzes einen ganz neuen Stellenwert. Es entstand ein umfassender Gesetzestext, der ebenfalls die medizinische Strahlenexposition umfasst, dem eine ebenso umfassende Strahlenschutzverordnung hinterhergeschickt wurde. Der Strahlenschutzverordnung sind wiederum zwei Richtlinien nachgelagert: Die Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) und die Sachverständigen-Richtlinie (SV-RL). Während die QS-RL Herstellern und Betreibern auferlegt, technische Merkmale einzuhalten und zu überprüfen, setzt die SV-RL den Rahmen für Sachverständige, den Zustand der Anlagen zu überprüfen.

Technisch gesehen sind es die DIN 6868-157 und die DIN 6868-159, die sich im weiteren Sinn mit der Befundung befassen und ebenfalls Auswirkungen auf die mobile Bild- und Befundkommunikation nach sich ziehen. Während die Displaynorm DIN 6868-157 die technischen Anforderungen an Displays in unterschiedlichen Befundungsumgebungen definiert, beschreibt die DIN 6868-159 wie Teleradiologie zu funktionieren hat. Die Unterschiede der einzelnen Lösungen von der reinen Bildkommunikations-Applikation über Patienten- bzw. Zuweiserportale bis hin zur zur Teleradiologielösung sind kaum auszumachen, anhand ihrer Ausstattungsmerkmale und anwendungsspezifischen Ausstattung doch eindeutig zu differenzieren. Denn es werden zwar immer irgendwie Bilder und Befunde übertragen, doch es steht jedesmal ein anderer Sinn und Zweck dahinter, was mit den Daten passieren soll und wie damit umzugehen ist.

Zweite Meinung ist gefragt

Im einfachsten Fall möchte man nur Kollegen fragen, ob sie im vorliegenden Bild Auffälligkeiten erkennen oder den im Hintergrunddienst tätigen Arzt in Bereitschaft vorab informieren, welcher Fall auf ihn in der Klinik wartet. Damit man jedoch Bilder ausreichend beurteilen kann, ist mehr als ein JPEG erforderlich. Nur DICOM-Bilder beinhalten zusätzliche Informationen, in welcher Reihenfolge die Bilder zu betrachten sind und bieten ausreichend Möglichkeiten für zusätzliche Werkzeuge, beispielsweise der gleichzeitigen Übertragung von Ergebnissen automatischer Auswertungen von Schlaganfällen. Ausgereiftere Lösungen versenden die Auswertungen bereits automatisiert an ganze Behandlungsteams.

Smartphone statt CD

Das andere Mal geht es darum, Zuweisern und Patienten die Möglichkeit zu verschaffen, Bilder und Befunde online aufzurufen, anzusehen und zu lesen. Im Vordergrund steht hier die Idee, die Patienten-CD zu ersetzen, um Kosten einzusparen. Erste Erfahrungen von Ärzten zeigen, ist man erstmal mit der digitalen Arbeitsweise vertraut, beginnt der Anwender schnell damit, die umfassenden Möglichkeiten der digitalen Welt zu erschließen und komplexe Netzwerke mit Zuweisern aufzubauen.

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Zuweiser- und Patientenportale verdrängen bereits auf breiter Front die CD.

Die Bandbreite der Anwendungen kennt kaum Grenzen. Radiologen sind plötzlich in der Lage temporäre Bildarchive anzubieten, sodass sowohl Patienten als auch Zuweisern die Bilder und Befunde für den Zeitraum der Behandlung zur Verfügung stehen und über eine Onlineverbindung jederzeit und überall abgerufen werden können. Wer möchte da noch mit einer Scheibe in der Tasche rumlaufen, anstatt dem Arzt stolz sein Smartphone mit dem Freigabe-Link beziehungsweise QR-Code zu zeigen? sowie Abläufe, die rechtssicher zu protokollieren sind. Außerdem muss der Teleradiologiearbeitsplatz mit einem Display ausgestattet sein, das für die radiologische Befundung geeignet, zugelassen und in seiner räumlichen Umgebung abgenommen ist. Aber auch dafür sind inzwischen Tablets erhältlich, die die Anforderungen nach DIN 6868-157 und DIN 6868-159 erfüllen und die Radiologie vollends in 3D beweglich werden lassen.

Normkonform und mobil

Eine weitere Anwendung findet die mobile Radiologie inzwischen in der Teleradiologie nach Strahlenschutzverordnung und DIN 6868-159, die detaillierte Anforderungen an die Technik stellt. Die Teleradiologie zeichnet sich durch einen vorgeschriebenen Ablauf aus, der neben der reinen Befundung auch umfangreiche Dokumentationsaufgaben umfasst.Die Bandbreite der erhältlichen Systeme reicht also von einer schlanken App bis hin zu komplexen webbasierten Befundlösungen. Und da technisch fast alles vorkommt was es gibt, zeigt die Herstellerübersicht auf den Seiten 56 und 57, welche Technologie den jeweiligen Lösungen der unterschiedlichen Hersteller zugrunde liegt und wo die einzelnen Systeme einzuordnen sind. Die Funktionsumfänge näher zu spezifizieren scheint im Falle der mobilen Bild- und Befundkommunikation nicht besonders sinnvoll, da es sehr darauf ankommt für welchen Anwendungsfall zum Einsatz kommen soll und in welche Infrastruktur die Systeme eingebettet werden.